Das ist die Verordnung für die Öffnung der österreichischen Gastronomie am 15. Mai

Hier gibt's einen Auszug aus der erst zu erlassenden "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird" betreffend das Gastgewerbe.
Mai 8, 2020

 

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Kommenden Freitag, am 15. Mai, darf die Gastronomie – zumindest teilweise und unter strengen Auflagen – nach dem Corona-Lockdown wieder aufsperren. Heute Mittag wurde nun die entsprechende Verordnung des Gesundheitsministeriums veröffentlicht.

Hier könnt ihr euch die Zusammenfassung der Verordnung im Wortlaut durchlesen.

 

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Kommenden Freitag, am 15. Mai, darf die Gastronomie – zumindest teilweise und unter strengen Auflagen – nach dem Corona-Lockdown wieder aufsperren. Heute Mittag wurde nun die entsprechende Verordnung des Gesundheitsministeriums veröffentlicht.

Hier könnt ihr euch die Zusammenfassung der Verordnung im Wortlaut durchlesen. Die durch diese Verordnung bewirkten Änderungen treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.

Öffnungszeiten, Abstandsregeln, Maximalanzahl

„Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig:“

– Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06:00 und 23:00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

– Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

– Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese aus:
1. maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen. oder
2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Mitarbeiter muss Gast zum Tisch bringen, Mund- und Nasenschutz

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

– Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Strenge Regeln für Selbstbedienung, keine Salz- und Pfefferstreuer

– Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

– Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

Die Ausnahmen der Verordnung

– Die oben genannten Absätze gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.“

Hier könnt ihr euch die Verordnung downloaden

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